Arbeitsrecht & Lohn
Lohnfortzahlung bei Krankheit: Anspruch, Berechnung und was viele nicht wissen
Krank werden ist schlimm genug. Noch schlimmer ist die Ungewissheit: Bekomme ich weiter Geld? Wie lange? Und was passiert, wenn mein Arbeitgeber einfach nicht zahlt?
Einleitung
Krank werden ist schlimm genug. Noch schlimmer ist die Ungewissheit: Bekomme ich weiter Geld? Wie lange? Und was passiert, wenn mein Arbeitgeber einfach nicht zahlt? Viele Arbeitnehmer verlieren in genau dem Moment den Überblick, in dem sie ihn am dringendsten brauchen. Dieser Leitfaden nennt Paragraphen, zeigt Rechenbeispiele und erklärt, was bei Minijob, Probezeit und psychischen Erkrankungen wirklich gilt.
Was ist Lohnfortzahlung bei Krankheit?
Lohnfortzahlung bei Krankheit bedeutet: Der Arbeitgeber zahlt das volle Gehalt weiter, obwohl keine Arbeit geleistet wird. Das klingt simpel, ist es aber nicht immer.
Die gesetzliche Grundlage ist das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), das 1994 in Kraft trat. Es ersetzte das frühere Lohnfortzahlungsgesetz und vereinheitlichte die bis dahin unterschiedlichen Regeln für Arbeiter und Angestellte. Das war nötig geworden, weil das alte Gesetz Teilzeitkräfte mit weniger als zehn Wochenstunden ausschloss. Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass dies gegen den EU-Grundsatz gleichen Entgelts für Männer und Frauen verstieß.
§ 3 Absatz 1 EFZG ist der Kernsatz: Wer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung gehindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, behält seinen Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von bis zu sechs Wochen.
Lohnfortzahlung vs. Krankengeld: Der Unterschied
Viele verwechseln beide Leistungen. Sie kommen von unterschiedlichen Stellen und unterscheiden sich deutlich in der Höhe.
| Leistung | Zahler | Höhe | Dauer |
|---|---|---|---|
| Lohnfortzahlung (Entgeltfortzahlung) | Arbeitgeber | 100 % des Bruttolohns | Max. 6 Wochen pro Erkrankung |
| Krankengeld | Gesetzliche Krankenkasse | 70 % des Brutto, max. 90 % des Netto | Ab Woche 7, bis zu 78 Wochen |
Nach Ablauf der sechs Wochen übernimmt die Krankenkasse. Ab dem 43. Krankheitstag zahlt sie Krankengeld. Wer privat versichert ist, bekommt kein gesetzliches Krankengeld. Wer kein separates Krankentagegeld abgeschlossen hat, steht ab Woche 7 ohne Einkommensersatz da. Dieses Risiko ist in der Praxis oft unterschätzt.
Wer hat Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit?
Fast alle Arbeitnehmer haben Anspruch, unabhängig von der Beschäftigungsform. Das EFZG nennt ausdrücklich:
- Vollzeitkräfte
- Teilzeitkräfte
- Minijobber (geringfügig Beschäftigte)
- Auszubildende
- Werkstudenten
- Saisonarbeiter
- Befristet Beschäftigte
Wer keinen Anspruch hat: Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende. Sie erhalten stattdessen nach § 10 EFZG einen pauschalen Zuschlag zum Arbeitsentgelt.
Selbstständige und Freiberufler stehen außerhalb des EFZG. Sie können sich über freiwillige Mitgliedschaft in der GKV mit Krankengeldanspruch oder über eine private Krankentagegeldversicherung absichern.
Die 4-Wochen-Wartefrist
Der Anspruch entsteht nicht ab dem ersten Arbeitstag. Nach § 3 Absatz 3 EFZG muss das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ohne Unterbrechung bestanden haben.
Wer in den ersten vier Wochen krank wird, bekommt vom Arbeitgeber nichts. Die gesetzliche Krankenkasse springt aber ab dem ersten Tag ein und zahlt Krankengeld, sofern der Arzt die Arbeitsunfähigkeit sofort bescheinigt. Bei Kassenpatienten gilt: Ohne Krankschreibung kein Krankengeld. Deshalb am ersten Krankheitstag zum Arzt.
Tarifverträge können die Wartefrist zugunsten des Arbeitnehmers verkürzen. Im TVöD (öffentlicher Dienst) entfällt sie beispielsweise vollständig.
Wann entfällt der Anspruch? Selbstverschulden und Ausnahmen
Der Anspruch entfällt bei selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit. Entscheidend ist nicht normales Verschulden im Sinne des § 276 BGB, sondern ein grobes Verschulden gegen sich selbst, also ein Verhalten, das ein vernünftiger Mensch in eigenem Interesse vermeiden würde.
Anerkannte Fälle von Selbstverschulden:
- Trunkenheit am Steuer, die zu einem Unfall führt
- Mitfahrt in einem erkennbar fahruntüchtigen Fahrzeug
- Schlägerei, die man selbst provoziert hat
- Verletzung durch Kickboxen (einzig klar anerkannte Extremsportart per Arbeitsgericht Hagen)
- Komplikationen nach Tätowierungen, Piercings oder medizinisch nicht indizierten Schönheitsoperationen
Kein Selbstverschulden liegt vor bei: Fußball, Amateurboxen, Drachenfliegen, Motorradfahren mit korrekter Ausrüstung. Die Rechtsprechung ist hier bewusst restriktiv. Der Arbeitgeber trägt im Streitfall die Beweislast.
Wie lange zahlt der Arbeitgeber bei Krankheit?
Die Antwort ist klarer, als viele glauben: 42 Kalendertage (6 Wochen) pro Erkrankung. Die Frist beginnt am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit.
Wichtig: Es sind Kalendertage, keine Arbeitstage. Wochenenden und Feiertage zählen mit.
Die 6-Wochen-Regel im Alltag
Wer am Montag krank wird und 42 Tage durchkrank ist, hat den vollen Anspruch genutzt. Wer nach zwei Wochen gesund wird und zwei Monate später an derselben Erkrankung wieder ausfällt, hat noch vier Wochen Anspruch aus dem ersten Zeitraum.
Eine häufige Fehlvorstellung: Es gibt keine Jahresbegrenzung auf sechs Wochen gesamt. Jede neue Erkrankung löst einen eigenen sechswöchigen Anspruch aus.
Gleiche Krankheit mit Unterbrechung: Die 12-Monats-Frist
Bei derselben Erkrankung gilt eine besondere Regelung nach § 3 Absatz 1 EFZG:
6-Monats-Frist: Wer nach einer Erkrankung mindestens sechs Monate ohne Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit war, hat beim nächsten Rückfall wieder vollen Anspruch auf 6 Wochen.
12-Monats-Frist: War die Unterbrechung kürzer als sechs Monate, wird trotzdem ein neuer Anspruch ausgelöst, wenn seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit 12 Monate vergangen sind.
Praxisbeispiel (Rücken): Arbeitnehmerin A ist wegen eines Bandscheibenvorfalls vom 1. März bis 5. April krank (36 Tage). Am 15. Oktober tritt derselbe Bandscheibenvorfall wieder auf. Zwischen dem Ende der ersten und dem Beginn der zweiten Arbeitsunfähigkeit liegen mehr als sechs Monate. Ergebnis: Neuer Anspruch auf 42 Tage.
Zwei Krankheiten gleichzeitig: Was gilt?
Kommt während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine zweite Erkrankung hinzu, verlängert sich die Sechs-Wochen-Frist nicht. Der Bundesgerichtshof spricht von einem „einheitlichen Verhinderungsfall". Die zweite Krankheit erzeugt keinen neuen Anspruch.
Löst sich die erste Erkrankung dagegen vollständig auf und eine neue, andere Erkrankung beginnt danach, startet der sechswöchige Anspruch neu. Der Arbeitnehmer muss nachweisen, dass die erste Erkrankung ausgeheilt war. Das ist in der Praxis oft Streitpunkt.
Lohnfortzahlung bei Krankheit berechnen: So geht es richtig
Monatsgehalt: Die einfache Formel
Wer ein festes Monatsgehalt bezieht, rechnet einfach: Das gleiche Gehalt läuft weiter. Keine Kürzung, keine Sonderberechnung.
Beispiel: Brutto 3.200 Euro im Monat. Nach drei Wochen Grippe: 3.200 Euro Brutto, wie immer.
Stundenlohn: Berechnung mit Beispiel
Bei Stundenlohnempfängern gilt das Lohnausfallprinzip nach § 4 EFZG: Der Arbeitnehmer soll so gestellt werden, als hätte er gearbeitet.
Formel: Stundenlohn x ausgefallene Arbeitsstunden
Beispiel Minijob: Ein Minijobber verdient 14 Euro pro Stunde und arbeitet jeden Montag und Freitag je 4 Stunden. Er erkrankt für zwei Wochen. Er hätte in dieser Zeit 4 x 14 Euro x 4 Tage = 224 Euro verdient. Das ist der Betrag der Lohnfortzahlung.
Was zählt, was nicht?
Die AOK als maßgebliche Quelle listet genau auf, was in die Berechnung einfließt:
Wird berücksichtigt:
- Das vereinbarte Grundgehalt oder der Stundenlohn
- Zuschläge für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit, sofern der Arbeitnehmer an diesen Tagen gearbeitet hätte
- Regelmäßige Prämien
- Zuwendungen zur Altersversorgung
Wird nicht berücksichtigt:
- Überstundenvergütung (einmalige, nicht regelmäßige Überstunden)
- Fahrkostenzuschüsse und ähnliche Aufwandsentschädigungen
- Einmalige Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld (diese fallen unter § 4a EFZG, dazu mehr im Abschnitt Weihnachtsgeld)
Achtung Überstunden: Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass regelmäßig geleistete Überstunden in die Berechnung einfließen müssen. Wer also strukturell immer 50 statt 40 Stunden arbeitet, bekommt Lohnfortzahlung auch für diese 10 Stunden.
Lohnfortzahlung bei Krankheit im Minijob: Rechte, die viele nicht kennen
Der Mythos und die Realität
In der Praxis passiert es regelmäßig: Ein Minijobber meldet sich krank, und der Arbeitgeber streicht einfach die Stunden. Das ist rechtswidrig.
Minijobs unterliegen dem Entgeltfortzahlungsgesetz genauso wie jedes andere Arbeitsverhältnis. § 4 TzBfG schreibt ausdrücklich vor, dass Teilzeitbeschäftigte gegenüber vergleichbaren Vollzeitkräften nicht schlechter gestellt werden dürfen. Die Minijob-Zentrale, ver.di und arbeitgeberversicherung.de bestätigen das einheitlich.
Auch folgendes gilt: Der Minijobber muss ausgefallene Stunden nicht nachholen. Die Arbeitsleistung ist eine „absolute Fixschuld". Minusstunden wegen Krankheit sind unzulässig.
Was passiert nach 6 Wochen im Minijob?
Hier liegt die entscheidende Lücke, über die fast kein Artikel spricht. Nach Ablauf der sechs Wochen endet die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers. Und dann?
Bei Vollzeitbeschäftigten übernimmt die Krankenkasse mit Krankengeld. Für Minijobber gilt das nicht. Da vom Minijoblohn keine Krankenversicherungsbeiträge abgeführt werden, entsteht kein eigener Krankengeldanspruch aus diesem Job.
Was Minijobber tun können:
- Über eine andere Beschäftigung (Hauptjob) ist möglicherweise ein GKV-Anspruch vorhanden.
- Über die Familienversicherung bestehen bei Krankheit oft eigene Absicherungen.
- Eine freiwillige GKV-Mitgliedschaft mit Krankengeldoption ist für Minijobber ohne anderweitigen Schutz möglich.
Wer sich bei seiner Krankenkasse nicht sicher ist, sollte dort aktiv nachfragen. Diese Absicherungslücke trifft vor allem Personen, die ausschließlich in einem Minijob beschäftigt sind.
Minijob auf Abruf (Abrufarbeit): Sonderberechnung
Ist die Arbeitszeit nicht fest vereinbart, sondern wird sie vom Arbeitgeber „abgerufen" (§ 12 TzBfG), wird die Lohnfortzahlung auf Basis der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten drei Monate berechnet. Gibt es keine Vereinbarung und keine Praxis, nimmt das Gesetz 20 Wochenstunden als Grundlage an. Das Entgelt für diese angenommenen Stunden läuft dann als Lohnfortzahlung.
Lohnfortzahlung bei Krankheit in der Probezeit
Krank in der Probezeit, und schon kommt die Kündigung. Dieses Szenario ist verbreitet und löst bei vielen Arbeitnehmern Panik aus. Was ist tatsächlich erlaubt?
Der Arbeitgeber darf in der Probezeit ohne Angabe von Gründen kündigen, auch wenn der Arbeitnehmer krank ist. Das Kündigungsschutzgesetz gilt in den ersten sechs Monaten nicht.
Die Anlasskündigung nach § 8 EFZG
Entscheidend ist aber § 8 Absatz 1 EFZG. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung bleibt bestehen, wenn der Arbeitgeber aus Anlass der Erkrankung kündigt, also wenn die Erkrankung der entscheidende Anstoß für die Kündigung war.
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der Landesarbeitsgerichte ist klar: Kündigt der Arbeitgeber kurz nach Bekanntwerden der Krankschreibung, wird eine Anlasskündigung vermutet. Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass ein anderer Grund ausschlaggebend war. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat 2019 (Az. 5 Sa 115/19) klargestellt, dass das Tatbestandsmerkmal „aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit" weit auszulegen ist.
Praxisbeispiel aus der Rechtsprechung: Ein Arbeitnehmer ist im dritten Probezeit-Monat krank. Der Arbeitgeber kündigt am selben Tag, an dem er von der verlängerten Krankschreibung erfährt. Die Krankenkasse klagt auf Erstattung des bereits gezahlten Krankengeldes. Das Gericht sieht eine Anlasskündigung. Der Arbeitgeber zahlt.
Selbst kündigen während der Krankschreibung
Wer während der Krankschreibung selbst kündigt, verliert den Anspruch auf Lohnfortzahlung grundsätzlich nicht. § 8 EFZG schützt auch in diesem Fall, wenn die Eigenkündigung auf einem wichtigen, vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund beruht, etwa einem erheblichen Vertragsverstoß des Arbeitgebers.
Bei einer normalen fristgemäßen Eigenkündigung läuft die Lohnfortzahlung bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter, sofern die Krankheit in dieser Zeit andauert.
Psychische Erkrankungen und Burnout: Lohnfortzahlung bei Krankheit gilt auch hier
Das ist einer der meistgesuchten, aber am seltensten gut beantworteten Bereiche.
Die Faktenlage
Psychische Erkrankungen sind laut DAK Psychreport 2025 die zweithäufigste Diagnosegruppe bei Krankschreibungen in Deutschland. Depressionen allein verursachten 183 Fehltage je 100 versicherte Beschäftigte. Mehr als jede dritte Frühverrentung geht auf eine psychische Erkrankung zurück.
Trotzdem herrscht bei Betroffenen und Arbeitgebern oft Unsicherheit, ob Burnout oder Depression „echte" Krankheit ist im Sinne des EFZG.
Rechtliche Einordnung
Psychische Erkrankungen lösen denselben Anspruch auf Lohnfortzahlung aus wie körperliche. Es gibt keine gesetzliche Sonderregel für psychische Diagnosen. Ein Arzt, der eine klinisch begründete Arbeitsunfähigkeit feststellt, erteilt eine gültige eAU. Der Arbeitgeber muss zahlen.
Selbstverschulden gilt hier nicht: Burnout entsteht meist durch anhaltende Überlastung. Das ist kein grob fahrlässiges Verhalten gegen sich selbst im Sinne des EFZG.
Datenschutz: Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber die Diagnose nicht nennen. Die eAU übermittelt nur die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer, nicht den Krankheitsgrund. Wer gezielt gefragt wird, muss nicht antworten.
Was nach 6 Wochen passiert: Bei Burnout dauern Erkrankungen häufig länger. Nach Woche 6 übernimmt die Krankenkasse mit Krankengeld (70 % Brutto, max. 90 % Netto). Ab einer Dauer von über 12 Wochen kann die Krankenkasse den Medizinischen Dienst (MD) einschalten, um die Arbeitsunfähigkeit zu überprüfen. Dann ist eine klare Dokumentation durch den behandelnden Arzt wichtig.
Für die schrittweise Rückkehr bietet § 74 SGB V das „Hamburger Modell" (stufenweise Wiedereingliederung) an. Die Stundenanzahl wird dabei langsam gesteigert. Lohn und Krankengeld laufen parallel.
Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld bei Krankheit: Darf der Arbeitgeber kürzen?
Das ist eine der am meisten falsch verstandenen Regelungen im Bereich Lohnfortzahlung bei Krankheit.
Das normale Gehalt darf bei bestehender Lohnfortzahlungspflicht nicht gekürzt werden. Bei Sondervergütungen ist das anders.
§ 4a EFZG: Die Kürzungsregel
Der Arbeitgeber darf Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder ähnliche Sonderzahlungen für Krankheitstage kürzen, wenn drei Bedingungen erfüllt sind:
- Es muss sich um eine Sondervergütung handeln, also eine Zahlung zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt (kein laufendes Gehalt).
- Es muss eine vertragliche, tarifliche oder betriebliche Vereinbarung über die Kürzung existieren.
- Die Kürzung darf pro Krankheitstag maximal ein Viertel des durchschnittlichen Tagesverdienstes betragen.
Rechenbeispiel: Arbeitnehmer N hat Anspruch auf 1.500 Euro Weihnachtsgeld. Sein Tagesdurchschnittsverdienst beträgt 100 Euro. Der Arbeitgeber darf pro Krankheitstag 25 Euro kürzen. Wenn N 20 Tage krank war, darf das Weihnachtsgeld um 500 Euro reduziert werden. Es bleiben 1.000 Euro.
Ohne vertragliche Vereinbarung darf nicht gekürzt werden. Wer sich unsicher ist, sollte den Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag prüfen, ggf. den Betriebsrat einschalten.
Arbeitgeber zahlt keine Lohnfortzahlung bei Krankheit: Was tun?
Das kommt häufiger vor, als man glaubt. Arbeitgeber zweifeln die Krankschreibung an, behaupten eine Folgeerkrankung oder zahlen einfach nicht. Hier ist der Schritt-für-Schritt-Weg.
Schritt 1: Klären
Zunächst das Gespräch suchen. Manchmal liegt es an einem administrativen Fehler oder daran, dass der Arbeitgeber die eAU noch nicht abgerufen hat. Kurze schriftliche Anfrage per E-Mail genügt als Dokumentation.
Schritt 2: Schriftlich mahnen
Zahlt der Arbeitgeber nicht, die ausstehende Lohnfortzahlung schriftlich anmahnen. Eine konkrete Zahlungsfrist setzen, zum Beispiel 7 Tage. Die Mahnung ist rechtlich nicht zwingend, aber wichtig für die Beweislage.
Achtung Ausschlussfristen: Viele Tarifverträge und Arbeitsverträge enthalten kurze Verfallsfristen für Gehaltsansprüche, oft drei Monate. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch erlöschen. Schnell handeln.
Schritt 3: Krankenkasse einschalten
Hat die Krankenkasse nach einer Anlasskündigung bereits Krankengeld gezahlt, kann sie den Anspruch auf Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber zurückfordern (§ 115 SGB X). Das passiert automatisch. Betroffene sollten ihre Krankenkasse informieren.
Schritt 4: Arbeitsgericht
Bleibt die Zahlung aus, bleibt die Klage beim zuständigen Arbeitsgericht (§ 2 ArbGG). Im arbeitsgerichtlichen Verfahren gilt nach § 12a ArbGG: In erster Instanz trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten, unabhängig vom Ausgang. Trotzdem kann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht entscheidend sein, um den Beweiswert der eAU zu sichern und Fristen zu wahren.
Wann zahlt die Krankenkasse statt des Arbeitgebers?
Wenn der Arbeitgeber zu Unrecht nicht zahlt, springt die Krankenkasse mit Krankengeld ein und fordert das Geld anschließend beim Arbeitgeber zurück. Der Arbeitnehmer steht also nicht mit leeren Händen da. Voraussetzung: Er muss die eAU bei der Krankenkasse vorliegen haben und seine Ansprüche rechtzeitig geltend machen.
Melde- und Nachweispflichten: Was Arbeitnehmer wissen müssen
Die Meldepflicht
Wer krank ist, muss den Arbeitgeber unverzüglich informieren. Das bedeutet: am ersten Krankheitstag, noch vor Arbeitsbeginn oder zu Arbeitsbeginn. Wie die Meldung erfolgt (Anruf, E-Mail, WhatsApp), legt der Arbeitgeber im Betrieb fest.
Ohne Meldung kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung solange zurückhalten, bis die Meldung erfolgt ist. Das ist kein dauerhafter Verlust, aber ein vorübergehender Zahlungsaufschub.
Die eAU seit 2023: Was sich geändert hat
Seit dem 1. Januar 2023 gilt das neue elektronische Verfahren für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer. Der „gelbe Schein" hat ausgedient.
So funktioniert es jetzt:
- Der Arbeitnehmer meldet sich krank (Meldepflicht bleibt bestehen).
- Der Arzt stellt die eAU aus und übermittelt sie bis 24 Uhr desselben Tages digital an die Krankenkasse.
- Der Arbeitgeber ruft die eAU aktiv bei der Krankenkasse ab, über sein Lohnabrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal.
- Die Vorlagepflicht des Arbeitnehmers entfällt, er muss dem Arbeitgeber die AU nicht mehr selbst vorlegen.
Ausnahmen vom eAU-Verfahren: Privatversicherte erhalten weiter eine Papier-AU, die sie selbst einreichen. Dasselbe gilt bei Ärzten, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, und bei Krankschreibungen durch Ärzte im Ausland.
Ab wann muss ein Attest vorliegen?
Ab dem vierten Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitnehmer eine eAU beim Arzt geholt haben. Der Arbeitgeber kann aber bereits ab dem ersten Krankheitstag ein Attest verlangen. Das muss nicht begründet werden und kann in den Betriebsregeln oder im Arbeitsvertrag festgelegt sein. In der Praxis macht das ein Teil der Arbeitgeber für Mitarbeiter, bei denen gehäufte Kurzerkrankungen aufgefallen sind.
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Häufig gestellte Fragen
Gibt es nur sechs Wochen Lohnfortzahlung im Jahr?
Nein. Pro Erkrankung gibt es bis zu sechs Wochen. Wer im Jahr drei verschiedene Krankheiten hat, hat dreimal Anspruch auf sechs Wochen.
Was passiert, wenn ich während des Urlaubs krank werde?
Krankheitstage im Urlaub zählen nicht als Urlaubstage, wenn eine eAU vorgelegt wird. Die Urlaubstage werden gutgeschrieben.
Darf ich krank im Ausland sein?
Ja. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber aber den Aufenthaltsort mitteilen und sicherstellen, dass die Krankschreibung beim Arbeitgeber ankommt. Bei einer Auslandserkrankung stellt der Arzt vor Ort eine Bescheinigung aus, die der Arbeitnehmer selbst einreichen muss.
Bekomme ich Lohnfortzahlung, wenn das Kind krank ist?
Nicht über das EFZG. Für die Betreuung kranker Kinder bis 12 Jahre gibt es nach § 45 SGB V Kinderkrankengeld von der Krankenkasse.
Ist Lohnfortzahlung steuer- und sozialabgabenpflichtig?
Ja. Sie ist reguläres Bruttoeinkommen, Steuern und Sozialabgaben werden wie gewohnt abgezogen.
Verliere ich meinen Anspruch, wenn ich bei Krankheit Sport mache?
Nur wenn das Verhalten der Genesung aktiv schadet und genesungswidrig ist. Leichte Spaziergänge oder entspannendes Schwimmen bei einem grippalen Infekt sind kein Verstoß. Wer trotz einer Schulterverletzung Tennis spielt, riskiert den Verlust des Anspruchs.
Fazit
Die Lohnfortzahlung schützt Arbeitnehmer bis zu sechs Wochen pro Erkrankung mit 100 % Gehalt. Wer die Meldepflicht erfüllt, die eAU korrekt handhabt und bei ausbleibender Zahlung schnell reagiert, ist gut abgesichert.